BSW-Fraktion tritt beim vorgelegten Baumschutzsatzungsentwurf für eine bürgerfreundliche Ausgestaltung ein

Der von der Verwaltung vorgelegte Entwurf einer neuen Baumschutzsatzung ist überreguliert und in Teilen auch strenger als die Baumschutzsatzung von 1997.
Bei einem Vergleich des Satzungsentwurfs von 2025 mit der Satzung von 1997 fällt auf, dass jetzt auch Lärche, Kiefer und Pappel geschützt werden, was jedoch nachvollziehbar ist. Auch die Regelung zur Größe der geschützten Bäume ist vertretbar ( ab 1 Meter Umfang – gemessen in 1 Meter Höhe). Hier war die alte Satzung mit 0,90 m sogar noch strenger.
Die Möglichkeit in begründeten Fällen eine Befreiung vom Erhaltungsgebot eines Baumes zu beantragen, ist aber viel enger gefasst worden als in der alten Satzung. Während es in der alten Satzung noch möglich war, eine Baumfällung genehmigt zu bekommen, wenn das Unterlassen der Fällung für den betroffenen Eigentümer des Grundstücks zu einer „nicht beabsichtigten Härte“ führen musste, ist in der neuen Satzung geregelt, dass eine Befreiung nur im Fall einer „unzumutbaren Belastung“ erteilt werden kann. Wenn ein Baum im Laufe der Zeit in einem kleinen Garten einfach zu groß geworden ist und den Rest des Gartens weitgehend in den Schatten stellt oder dem Anbau eines Wintergartens oder einer Terrasse im Wege stehen würde, würde die Befreiung wahrscheinlich nicht erteilt werden können.

Wenn ein Baum gefällt werden muss, weil er krank ist oder von ihm eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. In diesem Fall muss der jeweilige Eigentümer eine Ersatzpflanzung vornehmen. Wenn diese aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Eigentümer eine Ausgleichszahlung von 1.500 Euro leisten. Eine solche weitgehende Verpflichtung war in der alten Baumschutzsatzung nicht enthalten. Hinzu kommt auch noch die Verwaltungsgebühr, die bei einem Antrag auf Genehmigung fällig wird.
Im Gegensatz zur alten Satzung ist unter verbotenen Handlungen geregelt, dass die Durchführung nicht fachgerechter Pflegemaßnahmen mit einem Bußgeld belegt wird ( § 3 Abs. 3a und § 11 Abs. 1a). Das ist überreguliert und führt dazu, dass ein Eigentümer nur noch mit Hilfe eines ausgebildeten Gärtners einen Baumschnitt vornehmen kann.
Die Baumschutzsatzung sollte deshalb überarbeitet und bürgerfreundlicher ausgestaltet werden.Das würde letztlich auch dem Naturschutz und dem Klima dienen.