Für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Beteiligungen am 03.06.26 und die darauf folgenden Sitzungen des VA und des Rates beantragen wir den Tagesordnungspunkt
Fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen der GSG
zu behandeln und stellen dazu den Antrag,
Die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der GSG, Ratsfrau Drügemöller, wird angewiesen, innerhalb der Gremien der GSG darauf hinzuwirken, dass die GSG die Nebenkostenabrechnungen mit ihren Mietern korrekt vornimmt und nicht Investitionskosten aus dem Rückkauf der Heizungsanlagen von der EWE an die Mieter als Grundpreis umlegt.
Begündung:
Vor längerer Zeit hatte die GSG die Heizungsanlagen von zahlreichen Wohnungen an die EWE verkauft, was zur Folge hatte, dass die Heizungsenergie in den Rechnungen der Mieter als „Wärme“ bezeichnet wurde und nicht als Lieferung von Erdgas. Diese Heizungsanlagen hat die GSG dann zum 01.12.2022 zurückgekauft. Die Kosten für diesen Rückkauf hat sie auf die betroffenen Mieter in der Weise umgelegt, dass sie den anteiligen Kaufpreis bei den Mietern jeweils dem Grundpreis der Nebenkostenabrechnung für die Energielieferung zugerechnet hat.
So ist es gekommen, dass Mieter in ihren Abrechnungen Grundpreise vorgefunden haben, die um ein Vielfaches den umlagefähigen Arbeitspreis übersteigen. Schon dies widerspricht § 7 der Heizkostenverordnung, wonach 50 bis 70 % der Kosten nach dem erfassten Wärmeverbrauch an die Mieter umgelegt werden sollen. Damit verfolgt der Verordnungsgeber das Ziel, die Nutzer der Heizungen zu sparsamem Verbrauch zu motivieren.
Grundsätzlich dürfen Investitionskosten eines Mieters für die Anschaffung einer Heizung nicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, vor allem dann nicht, wenn gar keine technische Veränderung der Heizungsanlage stattgefunden hat. Nach § 1 der Betriebskostenverordnung dürfen nur die laufenden Kosten nicht die Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten einer Heizungsanlage umgelegt werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, auf die sich die GSG beruft. Nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Heizkostenverordnung dürfen bei einer eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme auch das Entgelt für die Wärmelieferung umgelegt werden. So ist es in der Vergangenheit auch immer mit der EWE geschehen, weil eine eigenständige Wärmelieferung vorlag.
Um den Tatbestand der Eigenständigkeit nach dem Rückkauf der Heizungsanlagen zu erfüllen, hat sich die GSG eines – durchschaubaren – Tricks bedient. Sie hat die Heizungsanlagen nicht selbst gekauft sondern den Kauf über eine 100%ige Tochter der GSG abgewickelt, die GSG Energie GmbH. Diese Tochter ist mit der Mutter aber in der Weise verbunden, dass ihre Gewinne über einen Gewinnabführungsvertrag an die GSG abfließen – so als ob sie selbst als Wärmelieferant tätig gewesen wäre. Im Jahr 2024 sind so 2.037.846,19 Euro von der Tochter an die Mutter, also die GSG, geflossen.
Hinzu kommt, dass in den Mietverträgen der GSG die Lieferung von Wärme durch die GSG Energie GmbH gar nicht vereinbart wurde, Dort steht nur etwas über die Wärmelieferung durch die EWE, die in den Jahren bedeutend niedrigere Grundkosten geltend gemacht hatte, etwa 1/3 bis 1/4 der Grundkosten, die seit 2023 die GSG beansprucht.
Es liegt im Interesse der Stadt, dass Unternehmen, an der sie beteiligt ist, die
Nebenkosten der Mieter korrekt abrechnen und nicht die Mieter mit Tricks über den Tisch zieht.
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Hans-Henning Adler Jonas Christopher Höpken
Ratsherr Ratsherr
