Änderungsanträge für Rat und Ausschüsse gestellt

 

Sehr geehrte Frau Schacht,

 

für die Sitzung des Ausschusses für  Stadtgrün, Umwelt und Klima (ASUK) am 12.06.25 sowie  die folgenden Sitzungen des Verwaltungsausschuss und des Rat stellen wir zum TOP 7.1. Satzung zum Schutz, zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Oldenburg (Oldb)  die folgenden Änderungsanträge zum vorgelegten Satzungsentwurf der Baumschutzsatzung:

 

  1. in § 3 Abs. 3 a soll eine Einfügung vorgenommen werden (fett), so dass es dann heißen würde:

 

Beschädigungen im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

das Kappen von Bäumen sowie die Durchführung nicht sachgerechter Pflegemaßnahmen, die den Baum nachhaltig schwächen und den Pilzbefall fördern…

 

Begründung:

Die bestehende Regelung ist zu unbestimmt, im Übrigen auch überzogen. Dabei muss bedacht werden, dass nicht sachgerechte Pflegemaßnahmen nach  § 11 Abs. 1a des Satzungsentwurfs als Ordnungswidrigkeit geahndet werden sollen. Jeder Hobby-Gärtner muss bei dieser Formulierung ja schon Angst bekommen, wenn er sich an einen Baumschnitt wagt. Als Ordnungswidrigkeit sollten aber nur schwer wiegende Fehler beim Baumschnitt geahndet werden.

Die hier vorgenommene Einschränkung nimmt eine Formulierung aus der Begründung der Satzung auf.

 

 

 

In § 4 Abs 1 wird der Buchstabe e) eingefügt, der lautet:

 

  1. e) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck zu vereinbaren ist

 

Begründung:

Die Möglichkeit in begründeten Fällen eine Befreiung vom Erhaltungsgebot eines Baumes zu beantragen, sollte so geregelt werden wie dies in der alten Baumschutzsatzung von 1997 in § 6 (2a) geregelt war.

 

Wenn z.B. ein Baum im Laufe der Zeit in einem kleinen Garten einfach zu groß geworden ist und den Rest des Gartens weitgehend in den Schatten stellt oder der Anbau eines Wintergartens oder einer Terrasse im Wege stehen würde, muss über eine Härteregelung

die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung bestehen, bei der die privaten und die öffentlichen Interessen sachgerecht abgewogen werden.

 

 

 

3.

  • 8 wird gestrichen

 

Begründung:

Wenn ein Baum gefällt werden muss, weil er krank ist oder von ihm eine Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. In diesem Fall muss der jeweilige Eigentümer eine Ersatzpflanzung vornehmen. Wenn diese aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, muss der Eigentümer eine Ausgleichszahlung von 1.500 Euro leisten.Diese Zahlungsverpflichtung  von 1500 € ist völlig überzogen. Wenn im Einzelfall ein Baum gefällt werden darf, ist der Eigentümer ja schon mit den Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung belastet. Diese neue Zahlungspflicht war in der alten Satzung von 1997 nicht enthalten. Es gibt keinen Grund die alte Satzung an dieser Stelle zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger zu verschärfen.

 

 

 

 

 

Hans-Henning Adler, Ratsherr                                     Christel Homann. Ratsfrau