Grundsteuer C verbessert Baulandmobilisierung

zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauen am 27.08.26, des Allgemeinausschusses am 31.08.26, des Verwaltungsausschusses  und des Rates am gleichen Tag  beantragen wir den Tagesordnungspunkt

 

Einführung der Grundsteuer C zur Bekämpfung von Bodenspekulation

 

zu behandeln.

 

Hierzu stellen wir den Antrag,

 

der Oberbürgermeister wird aufgefordert durch eine Allgemeinverfügung in Oldenburg die Grundsteuer C einzuführen,

Die Höhe des Steuersatzes wird in sein Ermessen gestellt und sollte zwischen  540 % (Tübingen) und 8000% (Hamburg) liegen und so hoch bemessen sein, dass sich ein Zurückhalten von Bautätigkeit auf baureifen Grundstücken zu Spekulationszwecken nicht lohnt.

Begründung:

Der Antrag wird für die genannten Ausschüsse und den Rat gestellt. Da der Finanzausschuss vor der Ratssitzung nicht mehr tagt, wird der Allgemeinausschuss in die Beratungen einbezogen..

Mit der Grundsteuerreform wurde zum 1 Januar 2025 auch die Möglichkeit der Grundsteuer C eingeführt.

Die neue Grundsteuer C soll den Gemeinden dabei helfen, die Baulandmobilisierung  zu verbessern. Die Grundsteuer C soll motivieren auf baureifen Grundstücken tatsächlich Wohnraum zu schaffen. Es gibt Grundstücke die nur gekauft werden, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht.

Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden unbebaute baureife Grundstücke durch einen von ihnen festgelegten Hebesatz höher belasten. Die Kommune kann damit nicht nur ihre Einnahmen erhöhen, sie kann damit auch die Spekulationen mit Grundstücken unattraktiver machen. Wie viele Grundstücke in Oldenburg das zum gegenwärtigen Stand betreffen würde, kann nicht gesagt werden. Unabhängig von der Zahl der Grundstücke ist die beantragte Allgemeinverfügung aber in jedem Fall sinnvoll, weil sie einer am Allgemeinwohl interessierten Bauverwaltung ein nützliches Instrumentarium zur Seite stellt.

In Niedersachsen wird in einem Landesgesetz auf die bundesgesetzliche Regelung Bezug genommen, so dass die Grundsteuer C auch in Niedersachsen eingeführt werden kann.

Nach dem Grundsteuergesetz wird die Grundsteuer C durch eine Allgemeinverfügung eingeführt, für die der Oberbürgermeister zuständig ist. Eine Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an alle richtet. .

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans-Henning Adler, Ratsherr